Gastbeitrag | Roboter und sexuelle Belästigung: Was ist strafbar und wer haftet?

Gastbeitrag | Roboter und sexuelle Belästigung: Was ist strafbar und wer haftet?

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Ein Roboter kann sich nicht selbst strafbar machen, rechtlich verantwortlich ist der Mensch, der ihn steuert, programmiert oder beaufsichtigt. Bei einer sexuellen Belästigung durch einen Roboter kommen deshalb Straftatbestände wie Beleidigung oder sexuelle Belästigung sowie zivilrechtliche Ansprüche gegen den Besitzer in Betracht.


FAQ | Auf einen Blick



Wenn Technik Grenzen überschreitet

Die Frage, ob eine Maschine einen Übergriff begehen kann, klingt auf dem ersten Blick merkwürdig, jedoch zeigt der Vorfall in Köln, dass auch Maschinen bzw. Roboter Grenzen überschreiten können und die eigentliche Frage ist somit, wer die Verantwortung dafür trägt. Laut dem WDR-Bericht vom 13. Oktober 2026 soll sich ein Roboter einer 16-jährigen Jugendlichen von hinten angenähert und sie körperlich belästigt haben, indem er sie am Po angefasst und Stoßbewegungen ausgeführt hat. Der 16-jährige Besitzer und sein 19-jähriger Begleiter sollen das Ganze gefilmt, live gestreamt und kommentiert haben: „Es wurde auch die Polizei gerufen. Sie ist mir auch hinterhergelaufen und hat mich an meiner Jacke gepackt und gesagt: ‚Er [der Roboter] hat mir an meinen Arsch gefasst. Oğlum {schief ausgesprochen, türkisch für „mein Sohn“}, er hat dich nichtmal angefasst.“

Dabei diente die mutmaßliche sexuelle Erniedrigung einer Jugendlichen zur augenscheinlichen Unterhaltung anderer Menschen.

Ein Übergriff bleibt ein Übergriff

Sexuelle Belästigung ist kein Scherz, sie war es noch nie und wird es auch nie sein, auch nicht dann, wenn ein Roboter daran beteiligt ist. Eine Grenzüberschreitung wird nicht harmloser, nur weil sie von einer Maschine ausgeführt wird, denn das Gefühl der Demütigung bleibt für die betroffene Person bestehen.

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Ist sexuelle Belästigung durch einen Roboter strafbar?

Das Strafrecht kennt mehrere Tatbestände, die hier in Betracht kommen. Die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB erfasst sexuell bestimmte körperliche Berührungen und wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Hinzu kommt die Beleidigung nach § 185 StGB, also die Herabwürdigung einer Person. Laut Berichten über beck-aktuell halten Strafrechtler zudem einen sexuellen Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments nach § 177 StGB für denkbar, der mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Ob eine Berührung durch einen Roboter als körperliche Berührung zählt, ist nicht abschließend geklärt. Die Strafrechtlerin Susanne Beck hält es laut Berichten für wahrscheinlich, dass Gerichte dies bejahen würden, und ihr Kollege Mohamad El-Ghazi betont, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die Berührung mittels Stock oder Roboter durchgeführt wird. Für 16-Jährige gilt das Jugendstrafrecht, das stärker auf Erziehung als auf Strafe setzt, bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann es im Einzelfall ebenfalls angewendet werden. Im worst case wird das Erwachsenenstrafrecht herangezogen. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an.



Wer trägt die Verantwortung für das Roboterhandeln?

Ob der Roboter ferngesteuert war oder selbstständig gehandelt hat, ist laut Bericht noch offen. Diese Ungewissheit verdeutlicht, welche rechtlichen Herausforderungen mit dem Einsatz autonomer Technologien verbunden sind. Wurde der Roboter ferngesteuert, trägt die Person am Steuer die Verantwortung, handelte er jedoch selbstständig, stellt sich die Frage, ob den Herstellern und Betreibern bewusst war, welche Risiken sie damit eingehen würden und ob sie diese hätten verhindern können.

Diese offenen Fragen zeigen, wie wichtig es ist, unser Rechtssystem auf genau diese Art von Technologie vorzubereiten. Die Aussage des Rechtswissenschaftlers Martin Ebers hat mich sehr zum nachdenken gebracht. Er erklärt folgendes: „Wenn aufgrund des hohen Grads der Autonomie die Konsequenzen des eigenen Handelns nicht vorhersehbar sind, dann hat das geltende Recht ein Problem. Dann entstehen Haftungslücken.“ (Ebers, zitiert nach WDR, 13.10.2026)

Das bedeutet für uns: Wenn niemand verantwortlich ist, nur weil eine Maschine „entschieden“ hat, haben wir ein großes Problem.

Das eigentliche Versagen liegt bei den Menschen

Man kann natürlich sagen, dass die Technik nicht das eigentliche Problem ist. Die Jura Professorin Susanne Beck von der Universität Hannover weist darauf hin, dass es bei solchen Übergriffen auf Täterseite an einem Unrechtsbewusstsein fehlt. Diese Aussage führt dazu, dass mich die gesellschaftlichen Hintergründe des Vorfalls ebenfalls sehr beschäftigen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, gilt für mich: Wer eine sexuelle Erniedrigung filmt, live auf Social Media überträgt und sie kommentiert, verliert den Hang zur Menschlichkeit, denn irgendwann geht es nicht mehr um die Technik oder Programmierung, sondern um die Haltung der Menschen, die entscheiden, was sie mit ihren Möglichkeiten tun und wie weit sie bereit sind, die Würde des Menschen zu vernachlässigen.



Was droht beim Filmen und Livestreamen und was können Betroffene tun?

Wer Personen ohne Einwilligung filmt und die Aufnahmen veröffentlicht, verletzt das Recht am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz, und die Verbreitung kann nach § 33 KUG strafbar sein. Bei einem Livestream verbreiten sich Inhalte besonders schnell, Betroffene können nur sehr schwer die Löschung und Unterlassung verlangen. Anwaltskanzlei Akgün in Fürth (Bayern) hat bei heimlichen Aufnahmen mit smarten Brillen bereits erläutert, warum solche Aufnahmen nicht in jedem Fall strafbar sind. Die anschließende Veröffentlichung bleibt hierbei dennoch ein eigener Rechtsverstoß.

Betroffene sollten den Vorfall zeitnah anzeigen und Beweise wie Screenshots, Links und Zeugennamen sichern. Bei sexueller Belästigung ist ein Strafantrag nötig, also die ausdrückliche Bitte um Strafverfolgung, und er muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Da Jugendliche unter 18 Jahren gesetzlich als minderjährig (bzw. beschränkt geschäftsfähig) gelten, liegt das formelle Strafantragsrecht ausschließlich bei den gesetzlichen Vertretern (in der Regel den Eltern).

Unterstützung bieten das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Worauf müssen Unternehmen, Start-ups und Softwareersteller achten?

Hersteller und Anbieter von Robotern sollten Missbrauch durch Nutzer einplanen, etwa durch Zugriffsschutz für Steuerungsapps, nachvollziehbare Protokolle von Befehlen, klare Nutzungsbedingungen und technische Sperren für entwürdigende Bewegungsabläufe. Rechtlich relevant sind die Produkthaftung, deren Reform der Bundestag laut Berichten am 8. Oktober 2026 beschlossen hat. Eine Haftpflichtversicherung deckt vorsätzlich herbeigeführte Schäden regelmäßig nicht ab, weshalb Verträge und Dokumentation wichtig sind. Neben Robotern bedrohen auch Täuschungen durch Deepfakes Unternehmen, wozu die Anwaltskanzlei Akgün in Fürth (Bayern) eine Checkliste gegen Deepfake-Betrug veröffentlicht hat. Für konkrete Produkte empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.

Fazit und Ausblick: Verantwortung einfordern

Meiner Meinung nach wird technischer Fortschritt nicht daran gemessen, wie intelligent Maschinen sind, sondern daran, wie gut wir Menschen schützen können, wenn Technik sie verletzlich macht. Wir brauchen klare, rechtliche Regeln, eine Verantwortung, die nicht bei der Maschine endet und ein gesellschaftliches Bewusstsein, das Belästigung nicht als Unterhaltung toleriert.

Roboter und KI sind nur Werkzeuge. Wer sie nutzt, um andere zu erniedrigen, scheitert nicht an der Technik, sondern an der eigenen Menschlichkeit und genau dafür müssen wir Verantwortung einfordern.

Masumeh Rajabi

Gastautorin

Masumeh Rajabi

Masumeh ist eine engagierte Politikwissenschaft-Studentin, die sich nicht nur für technologische und gesellschaftliche Themen interessiert, sondern sich auch seit 2017 ehrenamtlich für das Wohl von Kindern in Winnenden und Mettmann einsetzt. Heute lebt sie in Mainz, arbeitete im Krankenpflegedienst und ist in ihrer Freizeit unter anderem am Klavier kreativ aktiv.

RA Ahmet-Furkan Akgün

Co-Autor

RA Ahmet-Furkan Akgün

Als deutscher Rechtsanwalt hat Ahmet-Furkan Akgün seinen Kanzleisitz in Fürth (Bayern) und gilt als moderner, digital-nativer und authentischer Jurist mit medienrechtlichem Schwerpunkt.


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